13.12.2011
Ausgabe 6/2011, S. 7
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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Mit der letzten Pflegereform 2008 wurde das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) eingeführt. Damit haben sich die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Arbeitnehmer können für die Pflege eines nahen Angehörigen freigestellt werden. Man unterscheidet zwischen der kurzfristigen Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen sowie der Pflegezeit von bis zu sechs Monaten.

Zum 1. Januar 2012 soll das Gesetz zur Familienpflegezeit in Kraft treten. Es sieht vor, dass pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre um maximal 50 Prozent reduzieren können und dafür 75 Prozent ihres Gehalts beziehen. Im Gegenzug sollen die Beschäftigten im Anschluss an die Pflegezeit wieder Vollzeit arbeiten und dafür zunächst 75 Prozent ihres Gehalts erhalten – so lange, bis der Saldo wieder ausgeglichen ist. Einen Rechtsanspruch für den Beschäftigten auf die Pflegezeit gibt es allerdings nicht.

Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege stand auch im Fokus eines Projekts des Zentrum Frau in Beruf und Technik, das u. a. von der EU und dem Land NRW gefördert wurde. Die BARMER GEK hat sowohl als Krankenkasse sowie auch in ihrer Funktion als Arbeitgeberin das Projekt maßgeblich mitgetragen. Die gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse bündelt der BARMER GEK Gesundheitsreport 2011, der das Thema Beruf und Pflege zum Schwerpunkt hat. Darüber hinaus wurde ein Ratgeber für Berufstätige, die Angehörige pflegen, entwickelt.

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