Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Mit der letzten Pflegereform 2008 wurde das Gesetz über die
Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) eingeführt. Damit haben sich die
Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
verbessert. Arbeitnehmer können für die Pflege eines nahen Angehörigen
freigestellt werden. Man unterscheidet zwischen der kurzfristigen
Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen sowie der Pflegezeit von bis
zu sechs Monaten.
Zum 1. Januar 2012 soll das Gesetz zur Familienpflegezeit in Kraft
treten. Es sieht vor, dass pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit für bis
zu zwei Jahre um maximal 50 Prozent reduzieren können und dafür 75
Prozent ihres Gehalts beziehen. Im Gegenzug sollen die Beschäftigten im
Anschluss an die Pflegezeit wieder Vollzeit arbeiten und dafür zunächst
75 Prozent ihres Gehalts erhalten – so lange, bis der Saldo wieder
ausgeglichen ist. Einen Rechtsanspruch für den Beschäftigten auf die
Pflegezeit gibt es allerdings nicht.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege stand auch im
Fokus eines Projekts des Zentrum Frau in Beruf und Technik, das u. a.
von der EU und dem Land NRW gefördert wurde. Die BARMER GEK hat sowohl
als Krankenkasse sowie auch in ihrer Funktion als Arbeitgeberin das
Projekt maßgeblich mitgetragen. Die gesammelten Erfahrungen und
Erkenntnisse bündelt der BARMER GEK Gesundheitsreport 2011, der das
Thema Beruf und Pflege zum Schwerpunkt hat. Darüber hinaus wurde ein
Ratgeber für Berufstätige, die Angehörige pflegen, entwickelt.
www.barmer-gek.de/104266
www.barmer-gek.de/501402