15.12.2011
Ausgabe 6/2011, S. 3
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Editorial

Auf den Haken achten

Es wird in der letzten Zeit ja gerne über delegierbare Leistungen diskutiert, mit denen wir als MFA dem Arzt mehr Freiraum im Praxisbetrieb ermöglichen sollen. Die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Delegation ärztlicher Leistungen haben KBV und Bundesärztekammer schon 2008 in einem gemeinsamen Papier festgelegt.
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Zusätzlich ist die Delegation von der Qualifikation der nicht ärztlichen MitarbeiterInnen abhängig. Das heißt im Klartext: Je qualifizierter das Personal, desto unproblematischer wird die Delegation von Leistungen. Natürlich muss sich die Praxisleitung davon überzeugen, dass das Personal auch über die entsprechende Qualifikation verfügt und stichprobenartige Kontrollen durchführen.

»Wir begehen jeden Tag Körperverletzung – und nicht immer deckt das die Haftpflicht der Praxis ab. «

Doch die Sache hat einen Haken: Durch die Regelungen ist nämlich nicht mehr ausschließlich die Praxisleitung in der Haftung, wenn doch einmal etwas schief geht. Hat sich die Praxisleitung nämlich von der Qualifikation einer Mitarbeiterin überzeugt, kann diese in Haftung genommen werden, etwa wenn Hygienemängel oder Fehler bei delegierbaren Leistungen nachgewiesen werden.

Das bedeutet für Sie wie für mich, dass wir uns über eine eigene Berufshaftpflicht Gedanken machen sollten, denn die Haftpflichtversicherung unserer Praxisleitung wird versuchen, uns im Falle eines nachgewiesenen Fehlers in Regress zu nehmen. Auch wenn allgemein noch der Glaube vorherrscht, dass wir MFAs durch die Haftpflichtversicherungen unserer Chefinnen und Chefs abgedeckt sind. Klären Sie das im Detail. Wir begehen jeden Tag Körperverletzung und auch wenn hundert Mal nichts passiert, so kann das hundertunderste Mal Ihren finanziellen Ruin bedeuten. Deshalb: Achten Sie auf den Haken und sichern Sie sich im Zweifelsfall auf eigene Kosten ab.

Portrait

Ihre

Beate Rauch-Windmüller
Verband medizinischer Fachberufe e.V.