Kapitel 2.8
Gerd Bönner
Rehabilitation bei KHK
Ziel
Rehabilitation bei KHK findet überwiegend nach Abschluss der akuten Krankheitsphase statt
Die Rehabilitation dient nach dem Sozialgesetzbuch dem Zweck, bei herzkranken Patienten, bei denen eine Indikation zur Rehabilitation gegeben ist, mit Hilfe eines multidisziplinären Teams die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie die Teilhabe am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben wiederherzustellen und langfristig aufrechtzuerhalten. Die kardiale Rehabilitation bei koronarer Herzkrankheit ist integraler Bestandteil einer umfassenden Versorgung dieser Patienten und sollte besonders der Rente und Pflege vorgeschaltet sein und den Patienten zu einer möglichst selbständigen und unabhängigen Lebensführung befähigen.
Struktur
Die Rehabilitation bei koronarer Herzkrankheit findet ganz überwiegend in Form der Anschlussrehabilitation/Anschlussheilbehandlung statt, also nach Abschluss der akuten Krankheitsphase, und erfolgt überwiegend stationär in fachspezifischen Rehabilitationskliniken. Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitation ist die medizinische Notwendigkeit. Die Rehabilitationsbedürftigkeit besteht bei KHK-Patienten, wenn über die kurative Behandlung hinaus Maßnahmen erforderlich sind, um voraussichtlich nicht nur vorübergehende Fähigkeitsstörungen, drohende oder bereits manifeste Beeinträchtigungen zu verhindern, zu beseitigen, zu vermindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Für eine stationäre Durchführung der Rehabilitation sprechen ein höherer medizinischer Schweregrad des Schadensbildes, eine geringere allgemeine Belastbarkeit, ein höheres Maß an Fähigkeitsstörungen, eine ausgeprägte Multimorbidität, ein massiv gesteigertes kardiovaskuläres Risiko, ungünstige psychosoziale Situationen sowie letztlich auch verkehrstechnische Gründe.
| Abb. 2.8.1 Formen der kardiologischen Rehabilitation |
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Je nach medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten kann bei gegebener Akzeptanz durch den Patienten und regional verfügbaren Rehabilitationseinrichtungen die Anschlussheilbehandlung auch ambulant durchgeführt werden. Die Ergebnisse der ambulanten kardialen Rehabilitation sind nach ersten Untersuchungen mit denen der stationären Rehabilitation vergleichbar. Voraussetzung ist das umfassende Rehabilitationsangebot wie bei der stationären Rehabilitation, die Einhaltung der Standards der Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sowie die akzeptable verkehrstechnische Anbindung an das Zentrum. Für eine ambulante Rehabilitation sprechen ein geringerer medizinischer Schweregrad des Schadensbildes, eine gute allgemeine Belastbarkeit, ein geringeres Maß an Fähigkeitsstörungen, Fehlen von Multimorbidität, ein geringeres kardiovaskuläres Risiko sowie geeignete psychosoziale Umstände. Patienten, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sollte primär das ambulante Rehabilitationsverfahren angeboten werden.
Indikationen für kardiale Rehabilitation: Generell gelten bei koronarer Herzkrankheit folgende Indikationen für eine kardiale Rehabilitation:
- koronare Herzkrankheit nach akutem Koronarsyndrom mit und ohne Katheterintervention;
- koronare Herzkrankheit nach operativen Eingriffen wie Bypassanlage, Aneurysmektomie oder Ventrikelreduktionsplastik;
- koronare Herzkrankheit mit konsekutiver chronischer Herzinsuffizienz bei eingeschränkter individueller Alltagsbelastbarkeit trotz Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen;
- koronare Herzkrankheit mit stabiler Angina pectoris und dadurch bedingten, individuell limitierenden Symptomen nach Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen, besonders bei ausgeprägter, ambulant nicht beherrschbarer Risikofaktorensituation, erhöhtem Schulungsbedarf oder individuellen Compliance-Problemen.
Ist ein Patient rehabedürftig, ist vor Antragstellung zu prüfen, ob bei ihm die Rehabilitationsfähigkeit gegeben und eine ausreichende Rehabilitationsprognose vorauszusehen ist.
Leistungen zur stationären oder ambulanten
Rehabilitation können in der Regel alle vier Jahre beantragt werden
Die ambulante Langzeitnachsorge soll ergänzend zu den Rehabilitationsverfahren kontinuierlich erfolgen. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an einer Herzsportgruppe mit dem Ziel, den Patienten zu einer dauerhaften Änderung des Lebensstils zu motivieren sowie sein Selbsthilfepotenzial und seine Eigenverantwortung dauerhaft zu stärken und zu fördern.
Wege in die Rehabilitation
Die Anschlussheilbehandlung/Anschlussrehabilitation wird in der Regel durch den Sozialdienst des akut betreuenden Krankenhauses bei den Kostenträgern (Krankenversicherung, Rentenversicherungsträger) beantragt. Bei bereits entlassenen Patienten muss dieser Antrag über den Hausarzt zeitnah (d. h. meist innerhalb von 14 Tagen) zum Akutereignis erfolgen.
Die Langzeitnachsorge mittels Herzsportgruppen wird von den Krankenkassen durch eine Kostenbeteiligung unterstützt. Der Antrag muss vom Patienten und dem Hausarzt formuliert und bei den Kostenträgern (Krankenkassen/Krankenversicherungen) eingereicht werden. Eine intermittierende Rehabilitation wird in der Regel durch den Hausarzt bei den Kostenträgern beantragt.
Rehabilitationsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung werden nur erbracht, soweit sie nicht von anderen Trägern der Sozialversicherung erbracht werden können. Die Krankenkassen sind berechtigt, die Anträge zur Rehabilitation durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu prüfen.
Bei Patienten die im Arbeitsleben stehen, übernimmt in der Regel die Rentenversicherung die Kosten der Rehabilitation. Bei den anderen Patienten kann der Antrag bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eingereicht werden. In der Regel haben privat versicherte Patienten keinen Anspruch auf eine Rehabilitation. Hier muss die Frage einer möglichen Kostenübernahme individuell vor Antritt der Maßnahme geklärt werden.
Leistungen zur stationären oder ambulanten Rehabilitation können in der Regel alle vier Jahre neu beantragt werden. Eine vorzeitige Leistungsgewährung ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Zentrale Inhalte
Der Behandlungsansatz des Rehabilitationsverfahrens darf nicht alleine auf die primäre Schädigung (= Impairment) ausgerichtet sein, sondern hat besonders auch eine auf die Schädigung folgende Fähigkeitsstörung (= Disability, bei normalen alltäglichen Aktivitäten) oder eine drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung (Handicap = Einschränkung der individuellen normalen Rolle im Alltag) in der Teilhabe am schulischen, beruflichen oder sozialen Leben zu berücksichtigen.
Die Kenntnis der körperlichen, geistig-seelischen und psychosozialen Ressourcen des Patienten, die in spezifischen rehabilitationsdiagnostischen Verfahren erfasst werden, sind bei der Erstellung des Rehabilitationsplans Grundlage. Nicht selten ist es erforderlich, zur Umsetzung des Rehabilitationsplans noch weitere Bezugspersonen aus dem familiären, sozialen oder beruflichen Umfeld hinzuzuziehen, um das Ziel der Wiederherstellung der Teilhabe am schulischen, beruflichen oder sozialen Leben möglichst optimal zu erreichen.




