www.aok.de www.hausarzt-bda.de
Zur Startseite von «Deutsche Diabetes Gesellschaft»
Zur Startseite von «Der Hausarzt»
cover
Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
Hausarzt Handbuch
Das Handbuch zum Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes
vom Deutschen Hausärzteverband und der AOK


Umsetzung von DMP in der Hausarztpraxis

Kapitel 2.6: Pflegebedürftigkeit und DMP – ein Widerspruch?

Wolfgang Meunier

Die Betreuung pflegebedürftiger Patienten ist im Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes Typ 2 nicht explizit geregelt. Pflegebedürftigkeit per se schließt jedoch nicht grundsätzlich aus, dass ein Patient die Einschreibekriterien für das DMP erfüllen kann. Zudem wird der Hausarzt nicht selten vor dem Fall stehen, dass ein bereits ins DMP eingeschriebener Patient pflegebedürftig wird. Das Hausarzthandbuch Diabetes Typ 2 widmet sich daher im nachfolgenden Kapitel den Besonderheiten, die der Hausarzt bei der Koordination der Pflege im Zusammenhang mit dem DMP beachten muss.

Pflegebedürftige in Deutschland

1999 waren in der gesetzlichen Pflegeversicherung 71,4 Millionen Personen versichert. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielten 1,83 Millionen Pflegebedürftige; 1,28 Millionen davon wurden ambulant versorgt und 550000 stationär.

Rund die Hälfte (49%) aller Pflegebedürftigen wurde 1999 durch ambulante Pflegedienste oder Pflegeheime betreut. Etwa 8900 Pflegeheime versorgten 570000 Pflegebedürftige. 10800 ambulante Dienste betreuten im selben Jahr 415000 Pflegebedürftige (Statistisches Bundesamt, Datenreport 2002).

Dazu kommen Pflegeleistungen meist aus der Grundpflege, die aus dem Umfeld des Pflegebedürftigen, also durch Angehörige erbracht werden. Nicht genannt sind auch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die in aller Regel von zugelassenen Pflegediensten ambulant erbracht werden, sowie die gleichen Leistungen bei Patienten in der stationären Kurzzeitpflege oder in Pflegeheimen.

Diabetes und das Risiko, pflegebedürftig zu werden

Diabetes ist die häufigste Erkrankung im Alter. Das oft eingeschränkte Denkvermögen führt zu Fehl- oder Mangelernährung, fortschreitender körperlicher Abbau zu reduzierter Bewegung, so dass strukturierte Behandlung und selbständige Bewältigung meist mehrerer Erkrankungen erschwert werden. Komplikationen sind häufig die Folge und führen dann zur Notwendigkeit der zeitweisen oder leider auch dauerhaften Pflegebedürftigkeit.

Fehlendes Verständnis beim Umgang mit der Krankheit oder auch im Einzelfall entwicklungsbedingt unzureichende Intelligenz bedeuten für manchen jüngeren Diabetiker die frühzeitige Abhängigkeit von professioneller pflegerischer Hilfe.

Bei einer steigenden Zahl allein lebender Menschen in unserem Lande, beim Verlust familiärer Strukturen bleibt nicht selten nur noch der Weg ins Pflegeheim.

Die Hälfte der Pflegebedürftigen wird
ambulant versorgt
------------------------------------  
 „Rückzugspflege“ ist auch
bei Diabetikern das Ziel







Die Pflege ist Verbindungsglied
zwischen Patient, Arzt, Angehörigen und Kostenträger

Aufgaben der Pflege

Wie bei anderen Erkrankungen sollten Pflegeleistungen beim Diabetiker als so genannte Rückzugspflege erbracht werden. Es geht also nicht darum, das Krankheitsbild im angetroffenen Stadium zu erhalten oder gar eine Verschlechterung in Kauf zu nehmen, sondern darum, die Situation zu verbessern und den Pflegebedürftigen schrittweise zum selbständigen Handeln (zurück)zuführen.

Dies gilt sowohl für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung als auch für solche der Behandlungspflege, wobei zugestanden werden muss, dass fortschreitende Morbidität (z.B. Visusminderung) und interkurrente Komplikationen (Infekte) dieses Ziel oft in unerreichbare Ferne rücken.

Die Pflege stellt ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Patient, behandelndem Arzt, den Angehörigen und auch dem Kostenträger dar. Pflegekräfte sehen die von ihnen betreuten Kranken meist täglich, bemerken somit als Erste Veränderungen des Gesamtzustandes oder Versorgungsdefizite. Zeitnahes Reagieren ist oft notwendig. Dies kann das Telefonat mit dem behandelnden Arzt sein, aber auch im Einzelfall die Hilfe bei ganz einfachen Bedürfnissen. (Bei leerem Kühlschrank und fehlenden Grundnahrungsmitteln ist auch ein Diabetes nicht zu behandeln).

Gefordert ist also nicht die zeitgetaktete Abgabe einer Katalogleistung, sondern ein waches, verständnisvolles Umsorgen, orientiert an Krankheit und Lebensziel des Pflegebedürftigen.

Pflegeleistungen beim Diabetiker

Pflege wird erbracht als Leistung der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung, im Einzelfall auch zu Lasten anderer Kostenträger (Berufsgenossenschaft, PKV, Versorgungsamt, Sozialhilfe), immer öfter auch als Selbstzahlerleistung.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bestehen aus Dienst-, Sach- und/oder Geldleistungen. Art und Umfang dieser Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I–III) und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (§4, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung).

Leistungsberechtigt sind Personen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung Funktionsstörungen bestimmten Ausmaßes auf Dauer (für mindestens sechs Monate) aufweisen und in erheblichem Maße fremder Hilfe bedürfen. Die Leistungen bestehen in der Unterstützung bzw. der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Verrichtungen des täglichen Lebens.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind aufgeführt für den Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§14).

  ------------------------------------

Der Leistungskatalog ist abschließend.

Ein Verzeichnis der von der Pflegeversicherung zu stellenden Hilfsmittel sollte in jeder Praxis bereitliegen, damit Ärzte oder Helferinnen jederzeit darauf zurückgreifen können. Dies ist auch deshalb wichtig, weil in diesen Fällen die Ausstellung eines Rezeptes (wie etwa bei den Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung) entfällt.

Halten Arzt oder Pflegedienst die Gewährung eines Hilfsmittels zu Lasten der gesetzlichen Pflegeversicherung für erforderlich, so sollten sie dem Pflegebedürftigen bzw. dem Angehörigen empfehlen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hilfsweise kann der Hausarzt auch die Notwendigkeit dieses Pflegehilfsmittels formlos attestieren.

Der Hausarzt ist in Begutachtung und Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar eingebunden, er hat im Einzelfall aber die Pflicht, relevante Veränderungen des Pflegezustandes dem Kostenträger mitzuteilen, vor allem mit dem Ziel, gravierende Verschlechterung zu vermeiden (§7, Pflegeversicherungsgesetz).

Auch für die Pflegeeinrichtungen zeigt das SGB XI an mehreren Stellen die Verpflichtung auf, einer Verschlechterung des Gesamtzustandes durch Benachrichtigung des Kostenträgers (u.a.m.) entgegenzuwirken.

Für den Diabetes gilt: Die Grundpflege schließt auch die Beobachtung des Hautzustandes, der Ausscheidungen und die Inspektion der Füße des Patienten ein.

Auch im Bereich der Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung ergeben sich Abweichungen insofern, dass Lebensmittel krankheitsgerecht eingekauft bzw. zubereitet werden müssen.

Der Hausarzt muss auch die von ihm angeordnete (nicht verordnete) bzw. von den Pflegekräften eigenständig durchgeführte Behandlungspflege im Pflegeheim überwachen (Pflegedokumentation, Visite in Begleitung einer verantwortlichen Pflegekraft).

Die Koordinationsfunktion des Hausarztes kann auch bedeuten, dass zur Hinzuziehung eines Pflegedienstes bereits vor Antragsstellung (bei der Pflegeversicherung) geraten werden muss, da ansonsten eine Zustandsverschlechterung eintritt, ggf. auch mit der Notwendigkeit einer Heimaufnahme.

(...)

 

Hält der Hausarzt eine Pflege für nötig,
sollte er den Angehörigen zur Antragstellung raten








Die Adressen von Pflegediensten
und stationären Pflegeeinrichtungen in der Praxis bereithalten

------------------------------------
Rundgang:
« Kapitel 2.5: Ärztliche Kooperation
------------------------------------
Start | Editorial | Die Autoren | Einführung | Inhaltsverzeichnis | Impressum | Bestellen
------------------------------------
Copyright © 2012: MedKomm